Vermessung – Gebäudevermessung

 

Unsere Leistungen:

Gebäude sind für die Fortführung des Liegenschaftskatasters auf der Grundlage einer Vermessung zu erfassen.

Die Vermessungsverpflichtung (§ 19 Abs. 2 VermGBln) des Grundstücks- oder Ge­bäude­eigentümers entsteht, wenn das Gebäude benutzbar wird.

Gebäude sind in diesen Fällen oberirdische bauliche Anlagen, die u.a. selbstständig be­nutz­bar und überdacht sind und deren Grundfläche mehr als 20 m² beträgt.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie zusätzliche Informationen brauchen oder wenn Sie Ihr Gebäude noch nicht vermessen haben oder falls Sie eine Aufforderung des Ver­messungs­amtes erhalten haben. Wir beraten Sie in diesen Fällen gerne.