Gebäude sind für die Fortführung des Liegenschaftskatasters auf der Grundlage einer Vermessung zu erfassen.

Die Vermessungsverpflichtung (§ 19 Abs. 2 VermGBln) des Grundstücks- oder Ge­bäude­eigentümers entsteht, wenn das Gebäude benutzbar wird. Gebäude sind in diesen Fällen oberirdische bauliche Anlagen, die u.a. selbstständig be­nutz­bar und überdacht sind und deren Grundfläche mehr als 20 m² beträgt.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie zusätzliche Informationen brauchen oder wenn Sie Ihr Gebäude noch nicht vermessen oder falls Sie eine Aufforderung des Ver­messungs­amtes erhalten haben. Wir beraten Sie in diesen Fällen gerne.

Fakten und gesetzliche Grundlagen:
  • Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln)
  • ÖbVI Vergütungsordnung – ÖbVIVergO
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