Einen besonderen Teil von Entschädigungsgutachten stellen die Leitungs­ent­schädi­gungen dar.

Versorgungsunternehmen sichern die benötigten Leitungsrechte i.d.R gemäß § 1090-1093 BGB als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch. Wir ermitteln sachverständig die Höhe der Entschädigung.

Fakten und gesetzliche Grundlagen:
  • Leitungsrecht gemäß § 9 GBBerG